( § 186a ABGB , § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ) Zwar ist das „relative Vetorecht“ der (Groß-)Eltern, die die Obsorge über das Kind haben oder gehabt haben, gegen die Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern aufgrund des KindRÄG 2001 entfallen. Die leiblichen Eltern müssen jedoch auch weiterhin vor der Entscheidung über die Obsorgeübertragung angehört werden. Die ohne Anhörung der Eltern gefällte Entscheidung ist wegen Entziehung des rechtlichen Gehörs gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.

