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Haager Minderjährigenschutzabkommen - Anerkennung der gemeinsamen Obsorge nach deutschem Recht

FAMILIENRECHTZRInfo 2003/316 Heft 15 v. 11.9.2003

(Art 3 MSA) Die - aufgrund von Sorgeerklärungen der Eltern nach § 1626a Abs 1 dBGB zustande gekommene - gemeinsame Obsorge ist ein gesetzliches Gewaltverhältnis iSd Art 3 MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen), das in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist. Da es das deutsche Heimatrecht der Kinder zulässt, dass das Gericht eine Obsorgeregelung trifft, wenn die häusliche Gemeinschaft der gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern aufgehoben wird, steht in diesem Fall einer abweichenden Obsorgeregelung nach österreichischem Recht (das gemäß Art 2 Abs 1 MSA als Recht des Aufenthaltsorts der Kinder anzuwenden ist) nichts entgegen.

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