( § 483 ABGB , § 1042 ABGB ) Mehrere Servitutsberechtigte (hier: eines Geh- und Fahrtrechts) haben die Kosten der Herstellung und Instandhaltung der Sache (hier: Sanierung der Zufahrtsstraße) anteilig zu tragen. Wenn ein Servitutsberechtigter Instandhaltungskosten vorläufig vollständig übernommen hat, hat er einen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen die anderen. Dieser (schuldrechtliche) Anspruch richtet sich gegen die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwands servitutsberechtigten Personen und ist keine den herrschenden Grundstücken anhaftende dingliche Last. Daher ist ein Rechtsnachfolger im Eigentum einer herrschenden Sache nicht passiv legitimiert.

