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Angemessenes Benützungsentgelt - einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung

SCHULDRECHTZRInfo 2003/326 Heft 15 v. 11.9.2003

( § 921 ABGB , § 932 ABGB , § 1096 Abs 1 ABGB ) Im Fall der rückwirkenden Aufhebung eines Benützungstitels (hier: einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung wegen eines Mangels) hat jene Vertragspartei, deren Sache benützt worden ist, Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt, sofern kein Rechtsgrund für die Unentgeltlichkeit der Benützung vorliegt. Als Bereicherungsanspruch ist der Anspruch auf ein Benützungsentgelt von einem Schaden und vom Verschulden unabhängig. Die Höhe ist aufgrund des Gebrauchswerts der Sache zu ermitteln. Als Maßstab kann grundsätzlich gelten, was der Bereicherte auf dem Markt für diesen Vorteil aufwenden hätte müssen; es kommt jedoch stets auf den subjektiven Vorteil des Bereicherten an. Ein Mangel, der den Gebrauch der Sache beeinträchtigt hat, ist analog zu den zum Zinsminderungsrecht nach § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätzen zu berücksichtigen.

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