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Haftung des Arztes, der die Anzeige einer Berufskrankheit unterlassen hat

SCHADENERSATZZRInfo 2003/306 Heft 14 v. 28.8.2003

( § 1298 ABGB , § 1311 ABGB , § 363 Abs 2 ASVG ) § 363 Abs 2 ASVG (nach dem den behandelnden Arzt, der bei einem Versicherten eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, eine Anzeigepflicht beim Unfallversicherungsträger trifft) ist als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB anzusehen; wenn dem Versicherten aufgrund der Unterlassung der Anzeige Versicherungsleistungen entgehen, haftet der Arzt für den Schaden. Dieses Schutzgesetz konkretisiert die nebenvertraglichen Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag; aufgrund der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB muss daher der Arzt beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung der Anzeigepflicht kein Verschulden trifft, um seine Haftung abzuwenden.

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