( § 1325 ABGB ) Wenn die 14-jährige Tochter aufgrund eines Unfalls der Eltern und einer damit zusammenhängenden Belastungsreaktion - weil sie nach dem Unfall neben der Schule monatelang den Bruder betreuen und den Haushalt führen muss - eine psychisch bedingte Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert (Magersucht) erleidet, stellt dieser Fernwirkungsschaden noch eine adäquate Folge aus dem Unfallgeschehen dar; der Verursacher des Unfalls der Eltern haftet daher für diesen Schaden.

