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Haftung für einen Fernwirkungsschaden des Kindes der Unfallopfer

SCHADENERSATZZRInfo 2003/307 Heft 14 v. 28.8.2003

( § 1325 ABGB ) Wenn die 14-jährige Tochter aufgrund eines Unfalls der Eltern und einer damit zusammenhängenden Belastungsreaktion - weil sie nach dem Unfall neben der Schule monatelang den Bruder betreuen und den Haushalt führen muss - eine psychisch bedingte Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert (Magersucht) erleidet, stellt dieser Fernwirkungsschaden noch eine adäquate Folge aus dem Unfallgeschehen dar; der Verursacher des Unfalls der Eltern haftet daher für diesen Schaden.

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