( § 226 Abs 1 ZPO , § 364 Abs 2 ABGB ) Das Klagebegehren, Lichteinwirkungen auf die Schlafräume des angrenzenden Wohnhauses zu unterlassen, die das „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß“ überschreiten, ist - auch ohne Angabe einer Messgröße - ausreichend bestimmt.
OGH 27.05.2003, 1 Ob 96/03d

