( § 160 Abs 1 ZPO , § 163 Abs 3 ZPO ) Wenn ein Verfahrensvertreter auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, wird das Verfahren gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen; dies gilt auch dann, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt ist. Während der Unterbrechung darf nicht über ein Rechtsmittel entschieden werden.
OGH 24.04.2003, 3 Ob 138/02v

