( § 528 Abs 2 Z 2 ZPO , § 228a AußStrG ) Da die Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist, ist der Revisionsrekurs gegen den voll bestätigenden (Überweisungs-)Beschluss des Rekursgerichts nicht - iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - jedenfalls unzulässig.

