( § 379 Abs 2 EO ) Die Gefahr, dass die Exekution infolge der geplanten Veräußerung des inländischen Vermögens des Verpflichteten in einem Staat geführt werden müsste, in dem die EuGVVO gilt oder der Mitgliedstaat des LGVÜ bzw EuGVÜ ist, reicht für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO nicht aus.
OGH 07.05.2003, 9 Ob 48/03d

