( § 19 WEG 2002 ) Die Ersichtlichmachung von Namen und Anschrift des Verwalters im Grundbuch setzt - wie nach dem WEG 1975 - die Vorlage einer Urkunde voraus, aus der sich ergibt, dass bei der Fassung des Bestellungsbeschlusses die Vorschriften über die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft eingehalten wurden, insbesondere die Minderheit an der Fassung des Beschlusses beteiligt war.
OGH 13.05.2003, 5 Ob 98/03b

