( § 13c Abs 2 WEG 1975 , § 19 Abs 1 WEG 1975 ) Weder § 13c Abs 2 WEG 1975 (Ausfallhaftung im Außenverhältnis) noch § 19 Abs 1 WEG 1975 (Aufteilung von Liegenschaftsaufwendungen) bilden eine Grundlage für die Haftung eines neu in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Miteigentümers für Betriebs- und Erhaltungskostenrückstände seines Rechtsvorgängers. Eine solche Haftung ist auch dann abzulehnen, wenn das Begehren auf seine Verpflichtung (als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft) zur Auffüllung des Negativsaldos der Hausbewirtschaftungskosten gestützt wird.

