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Keine Haftung von Wohnungseigentümern für Betriebs- und Erhaltungskostenrückstände ihrer Rechtsvorgänger

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/304 Heft 14 v. 28.8.2003

( § 13c Abs 2 WEG 1975 , § 19 Abs 1 WEG 1975 ) Weder § 13c Abs 2 WEG 1975 (Ausfallhaftung im Außenverhältnis) noch § 19 Abs 1 WEG 1975 (Aufteilung von Liegenschaftsaufwendungen) bilden eine Grundlage für die Haftung eines neu in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Miteigentümers für Betriebs- und Erhaltungskostenrückstände seines Rechtsvorgängers. Eine solche Haftung ist auch dann abzulehnen, wenn das Begehren auf seine Verpflichtung (als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft) zur Auffüllung des Negativsaldos der Hausbewirtschaftungskosten gestützt wird.

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