( § 1118 ABGB ) In einer - vor der Aufhebung des Mietvertrags wegen eines qualifizierten Mietzinsrückstands nach § 1118 ABGB notwendigen - Mahnung muss nur der Gesamtrückstand ohne weitere Aufschlüsselung angegeben sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn der angegebene Rückstand aus besonderen Gründen objektiv nicht nachvollziehbar ist (z.B. bei Einzelabrechnung von Betriebskosten) und die Mahnung damit nicht ihren Zweck erfüllen kann, den Mieter nochmals ausdrücklich auf die Fälligkeit von Verbindlichkeiten hinzuweisen; die Behauptungs- und Beweislast für solche besonderen Gründe trifft den Mieter.

