( § 30 Abs 2 Z 3 MRG ) Eine Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs des Mietobjekts kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schaden - eine Substanzbeeinträchtigung oder eine Schädigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen - droht; der tatsächliche Eintritt des Schadens ist nicht Voraussetzung. Daher kann der Mietvertrag gekündigt werden, wenn der Mieter in seiner Wohnung Müll anhäuft, der einen idealen Nährboden für Ungeziefer bildet, auch wenn sich (noch) kein Ungeziefer in der Wohnung befindet.

