( § 30 Abs 2 Z 8 MRG ) Gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG entfällt die Interessenabwägung bei der Eigenbedarfskündigung, wenn es sich bei dem Mietobjekt um eine nach Begründung von Wohnungseigentum vermietete Eigentumswohnung handelt. Dies gilt analog für eine Mietwohnung, die im Stockwerkseigentum des Vermieters steht.
OGH 21.05.2003, 2 Ob 90/02b

