( § 1 Abs 1 AnerbG , § 11 Abs 1 AnerbG ) Für die Eigenschaft als Erbhof muss der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, aber das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Maßgeblich ist das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Nettoeinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers reduziert um Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Übernahme und Bewirtschaftung des Hofs stehen (z.B. Ausgedingsbelastungen). Eine Forderung gegen die Verlassenschaft auf Abgeltung der persönlichen Pflege des Erblassers ist hingegen nicht bei der Feststellung des Durchschnittsertrags des Hofs, sondern erst bei der Bestimmung des Übernahmspreises zu berücksichtigen.

