( § 4 Abs 1 Z 2 BTVG ) Unter dem vom Erwerber zu zahlenden Entgelt, das gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BTVG im Bauträgervertrag angegeben werden muss, sind nur solche Zahlungen zu verstehen, die wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung von dessen Leistungen bestimmt sind, nicht jedoch behördlich vorgeschriebene Bauabgaben oder an Dritte zu zahlende Kosten für die Aufschließung des Baugrundstücks (für Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss bzw Errichtung des Gehsteigs). Welche zivilrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen § 4 BTVG über den Inhalt eines Bauträgervertrags hat, bleibt offen.

