( § 1070 ABGB ) Eine Vertragskonstruktion, nach der zunächst dem Verkäufer und nach seinem Tod seinem Kind ein Wiederkaufrecht zustehen soll, stellt eine Umgehung der Unvererblichkeit des Wiederkaufrechts dar und ist wegen Gesetzwidrigkeit nichtig.
Wenn das Wiederkaufrecht auch zugunsten des Kindes des Verkäufers im Grundbuch eingetragen wurde, ist die Eintragung insoweit nichtig und zieht keine Rechtswirkungen nach sich.

