(§ 70 GBG , § 472 ABGB ) Die Klage auf Einwilligung in die Verbücherung einer nach dem Klagevorbringen offenkundigen, jedoch vom Eigentümer der dienenden Liegenschaft bestrittenen Grunddienstbarkeit kann analog zu § 70 GBG im Grundbuch angemerkt werden.
OGH 29.04.2003, 1 Ob 83/03t, 1 Ob 84/03i

