( § 271 ABGB ) Zum Kollisionskurator kann nur eine physische Person bestellt werden - nicht der Jugendwohlfahrtsträger.
OGH 13.05.2003, 5 Ob 100/03x
Sachverhalt: Die Vorinstanzen bestellten das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien zum Kollisionskurator iSd § 271 ABGB, um die Interessen des Kindes bei der beabsichtigten Übertragung der Gemeindewohnung von der obsorgeberechtigten Mutter an das Kind zu vertreten. Der OGH hob diese Entscheidung auf und wies das Erstgericht mit der im Leitsatz angegebenen Begründung an, einen anderen Kollisionskurator zu bestellen; die Kollisionskuratel für einen Minderjährigen könne nicht als „andere Angelegenheit“ iSd § 212 Abs 3 ABGB angesehen werden, hinsichtlich deren eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger in Betracht komme.

