( § 238 Abs 1 AußStrG , § 281 ABGB ) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, muss das Gericht im Sachwalterschaftsverfahren einen einstweiligen Sachwalter bestellen. Auch wenn die Angelegenheit nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist - wenn nach § 281 ABGB primär zu bestellende Personen (nahe Angehörige bzw von einem Verein für Sachwalterschaft namhaft gemachte Personen) nicht verfügbar sind - die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenssachwalter häufig deshalb geboten, um den Schutz des Betroffenen ohne Verfahrensverzögerung gewährleisten zu können. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt als „besonders geeignete“ Person iSd § 189 Abs 2 ABGB anzusehen, die die Übernahme der Sachwalterschaft nur bei Unzumutbarkeit ablehnen kann.

