( § 156 ff. ABGB , Art 8 MRK) Die §§ 156 , 157 und 158 ABGB (aufgrund deren nur der Ehemann der Mutter und der Staatsanwalt das Recht auf Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage haben) und der zweite Satz des § 159 Abs 1 ABGB (nach dem die Ehelichkeitsbestreitungsklage gegen das Kind zu richten ist) werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2004 in Kraft.

