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Verfassungswidrigkeit der beschränkten Aktivlegitimation für die Ehelichkeitsbestreitungsklage

FAMILIENRECHTZRInfo 2003/291 Heft 14 v. 28.8.2003

( § 156 ff. ABGB , Art 8 MRK) Die §§ 156 , 157 und 158 ABGB (aufgrund deren nur der Ehemann der Mutter und der Staatsanwalt das Recht auf Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage haben) und der zweite Satz des § 159 Abs 1 ABGB (nach dem die Ehelichkeitsbestreitungsklage gegen das Kind zu richten ist) werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2004 in Kraft.

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