( § 1 Abs 4 Z 1 MRG ) Die Errichtung eines Zubaus, für den lediglich eine Außenmauer des bestehenden Hauses und ein unbedeutender Teil der Mauer eines entfernten Gebäudes verwendet wurden, stellt eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG (Teilausnahme vom MRG) dar. Auf die Zahl der Bestandobjekte in dem Gebäude kommt es nicht an; daher kann eine Teilausnahme iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG auch dann vorliegen, wenn in dem neu errichteten Gebäude nur ein Bestandobjekt liegt.

