( § 3 Abs 2 Z 1 MRG ) Allgemeine Teile des Miethauses sind alle Einrichtungen, die funktional nicht nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet sind. Daher gehört eine Außenwand auch dann zu den allgemeinen Teilen, wenn daran ein Hof anschließt, der von einem Mieter in Bestand genommen wurde.
OGH 31.03.2003, 5 Ob 45/03h

