( § 15a Abs 1 Z 4 MRG ) Ein Mietobjekt entspricht der Ausstattungskategorie D, wenn dem Hauptmieter lediglich ein bestimmter Teil einer Wohnung zur ausschließlichen Benützung überlassen wurde und er (u.a.) das WC mit den Mietern der anderen Wohnungsteile teilen muss.
OGH 29.04.2003, 5 Ob 72/03d

