( § 16 Abs 8 MRG , § 16 Abs 9 MRG ) Gemäß § 16 Abs 9 MRG ist ein aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhter Hauptmietzins insoweit unwirksam, als er den zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässigen Mietzins übersteigt. Die Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung kann selbständig und unabhängig davon überprüft werden, ob die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der teilweisen Unzulässigkeit des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist.

