( § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 , § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 ) Die Richtigkeit der Abrechnung eines Wohnungseigentumsverwalters ist im Außerstreitverfahren zu prüfen, wenn das Verfahren nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemacht wurde. Ist dies der Fall, können auch Abrechnungen, die vor diesem Zeitpunkt gelegt worden sind, im Außerstreitverfahren inhaltlich geprüft werden (soweit der Überprüfungsanspruch nicht verjährt ist).

