( § 17 Abs 2 WEG 1975 ) Gemäß § 17 Abs 2 WEG 1975 hat der Verwalter nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch die der einzelnen Miteigentümer zu wahren. Der Inhalt der Interessenwahrungspflicht lässt sich nicht in eine allgemeine Definition fassen; er kann sich oft nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

