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Haftung des Vertragsübernehmers für Vertragsverletzungen seines Rechtsvorgängers

SCHULDRECHTZRInfo 2003/278 Heft 13 v. 31.7.2003

( § 1111 ABGB , § 1405 ABGB ) Der (Unter-)Bestandnehmer haftet gemäß § 1111 ABGB aufgrund der Schutzpflichten des Bestandvertrags nicht nur für die am Bestandobjekt selbst schuldhaft verursachten Schäden, sondern auch für Beschädigungen sonstiger Güter des Bestandgebers (hier: eines angrenzenden Grundstücks), mit denen er im Rahmen des Bestandverhältnisses in Berührung gekommen ist.

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