( § 1111 ABGB , § 1405 ABGB ) Der (Unter-)Bestandnehmer haftet gemäß § 1111 ABGB aufgrund der Schutzpflichten des Bestandvertrags nicht nur für die am Bestandobjekt selbst schuldhaft verursachten Schäden, sondern auch für Beschädigungen sonstiger Güter des Bestandgebers (hier: eines angrenzenden Grundstücks), mit denen er im Rahmen des Bestandverhältnisses in Berührung gekommen ist.

