( § 1167 ABGB idF vor BGBl I 2001/48 , § 1168a ABGB ) Wenn der Werkbesteller in die typische Unternehmersphäre eingreift, indem er den Werkstoff vorgibt, muss der Unternehmer insoweit nicht Gewähr leisten - sofern er seiner Warnpflicht hinsichtlich der Untauglichkeit des Stoffs nachgekommen ist oder eine solche mangels Erkennbarkeit der Untauglichkeit nicht bestand.

