( § 2 Abs 1 NotwegeG , § 12 Abs 3 NotwegeG ) Wenn der Antragsteller auf die Einräumung eines Notwegs in einer bestimmten Form ausdrücklich verzichtet hat, kann ihm ein Notwegerecht in dieser Form vom Gericht nicht eingeräumt werden. Stellt sich im weiteren Verfahren diese Ausgestaltung des Notwegerechts aufgrund einer Interessenabwägung als die günstigste Variante heraus, kann dem Antragsteller auch kein Notweg in einer anderen Ausgestaltung eingeräumt werden, weil sein Verzicht auf diese nahe liegende Variante als auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NotwegeG zu werten ist.

