( § 364 Abs 2 ABGB , § 863 ABGB ) Das mehrjährige Hinnehmen von Immissionen durch den betroffenen Nachbarn führt nicht zur Ortsüblichkeit dieser Einwirkungen iSd § 364 Abs 2 ABGB , weil der Begriff „Ort“ in der Regel nicht nur das emittierende und das wesentlich beeinträchtigte Grundstück, sondern die gesamte Gegend (Gebiets- bzw Stadtteil, „Viertel“) umfasst. Immissionen von einem Tennisplatz (Lärm, Sand) können nur dann als ortsüblich angesehen werden, wenn der Tennisplatz den Charakter der Gegend geprägt hat; im Fall eines Tennisplatzes mit lediglich vier Spielplätzen ist dies nicht möglich (auch wenn er Teil einer größeren Sportanlage ist).

