( § 509 ABGB , § 521 ABGB ) Zwar kann das im Rahmen eines Übergabsvertrags eingeräumte Wohn- bzw Fruchtgenussrecht des Übergebers vom Übernehmer einseitig aufgehoben werden, wenn seine Aufrechterhaltung aufgrund des Verhaltens des Übergebers nicht mehr zumutbar ist; die Aufhebung ist jedoch an die Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung geknüpft.
OGH 19.03.2003, 7 Ob 287/02k

