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Übergabsvertrag - Aufhebung eines Fruchtgenussrechts wegen unleidlichen Verhaltens des Übergebers

SACHENRECHTZRInfo 2003/273 Heft 13 v. 31.7.2003

( § 509 ABGB , § 521 ABGB ) Zwar kann das im Rahmen eines Übergabsvertrags eingeräumte Wohn- bzw Fruchtgenussrecht des Übergebers vom Übernehmer einseitig aufgehoben werden, wenn seine Aufrechterhaltung aufgrund des Verhaltens des Übergebers nicht mehr zumutbar ist; die Aufhebung ist jedoch an die Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung geknüpft.

OGH 19.03.2003, 7 Ob 287/02k

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