( § 1220 ABGB ) Der Anspruch auf das Heiratsgut erlischt mit Beendigung der Ehe; daher kann er nur während aufrechter Ehe geltend gemacht werden.
OGH 29.04.2003, 1 Ob 61/03g
( § 1220 ABGB ) Der Anspruch auf das Heiratsgut erlischt mit Beendigung der Ehe; daher kann er nur während aufrechter Ehe geltend gemacht werden.
OGH 29.04.2003, 1 Ob 61/03g
