( § 16 Abs 2 MRG , § 25 MRG ) Für mitvermietete Einrichtungsgegenstände gebührt dem Vermieter gemäß § 25 MRG nur dann ein (angemessenes) Entgelt, wenn es gesondert vereinbart wurde.
Auch wenn kein Entgelt vereinbart wurde, kommt ein Zuschlag zum Richtwert für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (hier: mit neuen Markengeräten ausgestattete Einbauküche) nicht in Betracht.

