( § 27 Abs 1 Z 1 MRG ) Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen, sind iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG nichtig und verboten.
( § 27 Abs 1 Z 1 MRG ) Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen, sind iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG nichtig und verboten.
