( § 27 Abs 2 GBG , § 35 GBG , § 94 Abs 1 Z 2 GBG ) Für die Vormerkung ist die Vorlage einer beglaubigten Verfügungsvollmacht des Organs, das das der Eintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft im Namen der juristischen Person abgeschlossen hat, nicht erforderlich. Die Vormerkung ist nur dann ausgeschlossen, wenn begründete Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Existenz einer Verfügungsvollmacht bestehen. Da die Handlungsfähigkeit juristischer Personen im Rechtsverkehr zu unterstellen ist, kann das Einschreiten eines Organs nicht per se begründete Bedenken gegen eine Verfügungsvollmacht erwecken.

