( § 594 ABGB , § 122 AußStrG ) Die Aufzählung der Personen, die gemäß § 594 ABGB wegen (vermuteter) Befangenheit keine fähigen Testamentszeugen sind, ist taxativ. Der Lebensgefährte des Bedachten kann die letztwillige Anordnung des Erblassers wirksam bezeugen.

