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Testierfähigkeit bei Wahnvorstellungen

ERBRECHTZRInfo 2003/256 Heft 12 v. 10.7.2003

( § 565 ABGB ) Dem Erblasser fehlt die Testierfähigkeit auch dann, wenn er zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten, und in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen, aber die normale Freiheit seiner Willensbildung aufgehoben ist. Einer Beeinträchtigung der Willensbildung können insbesondere Wahnvorstellungen zugrunde liegen - auch wenn der Erblasser sonst über ausreichende geistige Kapazität verfügte. Testierunfähigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers die letztwillige Verfügung erwiesenermaßen beeinflusst haben, sondern bereits dann, wenn sie den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten; in diesem Fall kann der durch die letztwillige Verfügung Begünstigte den Gegenbeweis erbringen, dass der Erblasser doch testierfähig war.

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