( § 1425 ABGB ) Die einseitige Zurücknahme eines ohne Vorbehalt bezahlten Erlags ist jedenfalls unzulässig. Daher muss die als Erlagsgegnerin bezeichnete Person auch dann auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlags geklagt werden, wenn sie tatsächlich nicht Gläubigerin ist.
OGH 25.03.2003, 1 Ob 59/03p

