vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine einseitige Zurücknahme eines Erlags

SCHULDRECHTZRInfo 2003/257 Heft 12 v. 10.7.2003

( § 1425 ABGB ) Die einseitige Zurücknahme eines ohne Vorbehalt bezahlten Erlags ist jedenfalls unzulässig. Daher muss die als Erlagsgegnerin bezeichnete Person auch dann auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlags geklagt werden, wenn sie tatsächlich nicht Gläubigerin ist.

OGH 25.03.2003, 1 Ob 59/03p

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!