( § 81 EheG , § 83 EheG ) Eine Pensionsabfindung, die erst kurze Zeit vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft angefallen ist, kann nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden. Nur wenn der Konsumverzicht aufgrund der Pensionsreduktion, die mit der Abfindung verbunden ist, beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam getroffen hat, könnte die Abfindung bei der Aufteilung aus Gründen der Billigkeit angemessen zu berücksichtigen sein.

