( § 60 Abs 2 JN , § 501 Abs 1 ZPO ) Der Einheitswert einer Liegenschaft ist nur dann als Streitwert heranzuziehen, wenn die Liegenschaft selbst unmittelbar streitverfangen ist; dies ist nicht der Fall, wenn sich das Klagebegehren auf die Fertigung eines Schenkungsvertrags in grundbuchsfähiger Form richtet, aufgrund dessen das Eigentumsrecht des Klägers an der Liegenschaft im Grundbuch einverleibt werden soll.

