( § 78 EO , § 224 EO , § 237 Abs 3 EO , § 520 ZPO ) Wenn der Ersteher nach dem Meistbotsverteilungsbeschluss nur einen Teil der mit einer Höchstbetragshypothek gesicherten Schuld übernommen hat, kann die Höchstbetragshypothek - auf Antrag des Erstehers gemäß § 237 Abs 3 EO - teilweise gelöscht werden. Eine Umwandlung in eine Festbetragshypothek ist nicht erforderlich. Mangels gesetzlicher Befristung kann der Antrag nach § 237 Abs 3 EO auch noch Jahre nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses gestellt werden.

