( § 934 ABGB ) Ist ein Vertrag durch Ausübung eines Optionsrechts zustande gekommen, so ist für die Frage, ob dieser Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann, auf die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen im Zeitpunkt der Ausübung der Option abzustellen.
OGH 25.03.2003, 1 Ob 67/03i

