( § 863 ABGB ) Nationale Förderungsprogramme, die auf einer EU-Verordnung beruhen, können gemeinschaftsrechtskonform sowohl im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt werden.
Im Zweifel ist von einer Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen.

