( § 586 ABGB , § 66 AußStrG ) Der (positive) Beweis der Existenz und Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Verfügung kann im Erbrechtsstreit - unter Ausschaltung der freien Beweiswürdigung - nur durch die im Abhandlungsverfahren protokollierten eidlichen Aussagen der Testamentszeugen erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beweisführer im Abhandlungsverfahren keine Gelegenheit hatte, der eidlichen Zeugenvernehmung beizuwohnen und sein Fragerecht auszuüben. In diesem Fall kann die mündliche letztwillige Verfügung im Erbrechtsstreit durch Tatsachen bewiesen werden, die aufgrund der Einvernahme der Testamentszeugen in freier Beweiswürdigung festgestellt werden.

