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„Abtuung armutshalber“ - Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen

ERBRECHTZRInfo 2003/237 Heft 11 v. 26.6.2003

( § 72 Abs 2 AußStrG , § 6 ZPO ) Die Ermächtigung der Erben durch das Verlassenschaftsgericht, zum Nachlass gehörende Forderungen nach „Abtuung armutshalber“ geltend zu machen, kann nur dann im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nachgebracht werden, wenn durch die Klageforderung nicht die Wertgrenze für die „Abtuung armutshalber“ (€ 3.000,-) überstiegen wird. Andernfalls muss zwingend eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden; dann wären nicht die Erben, sondern der ruhende Nachlass klagelegitimiert.

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