( § 287 ABGB , § 288 ABGB , § 8 Z 3 GBG , § 94 Abs 1 GBG ) Liegenschaften im Eigentum einer Gebietskörperschaft (hier: Gemeinde) sind nicht zwingend dem Gemeingebrauch gewidmet. Die Begründung des Gemeingebrauchs, die die Liegenschaft zum öffentlichen Gut macht, setzt einen besonderen (öffentlich-rechtlichen) Widmungsakt voraus. Da der Gemeingebrauch von diesem Widmungsakt und nicht von grundbücherlichen Eintragungen abhängt, ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht; die Bezeichnung als öffentliches Gut im Grundbuch begründet jedoch die Vermutung, dass die Liegenschaft dem Gemeingebrauch gewidmet ist.

