( § 364 Abs 2 ABGB ) Der natürliche Ablauf des Wassers muss vom Nachbarn hingenommen werden. Daher hat der Nachbar keinen Unterlassungsanspruch, wenn Wasser aus einem Naturteich auf sein Grundstück fließt; dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Naturteichs vor längerer Zeit einen künstlichen Abfluss errichtet hat, um die Überflutung eines auf seinem eigenen Grundstück stehenden Gebäudes zu verhindern.

