( § 382e EO , § 391 Abs 2 EO , § 97 ABGB ) Eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten ist anspruchsgebunden. Daher muss sie mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage (Klage auf Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB ) verbunden werden.
OGH 25.03.2003, 1 Ob 62/03d

